von Ingrid Kunze
•
3. März 2021
Vielen, vielen Dank für die vielen Terminanfragen bei mir in der Praxis :-) Leider ist es , entgegen der erst in der Presse veröffentlichen Aussagen, rechtlich noch nicht gestattet meine Praxis zu öffnen. Ich hoffe sehr das es sich bald ändert! Anbei die Antwort des Gesundheitsamtes auf meine Anfrage: L andratsamt Weilheim-Schongau Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung folgenden Wortlaut der Änderungsverordnung zur 11. BayIfSMV können wir Ihnen mitteilen: „Abweichend von Satz 1 und von Abs. 1 Satz 1 dürfen die Dienstleistungen der Friseure sowie im hygienisch oder pflegerisch erforderlichen Umfang die nichtmedizinische Fuß-, Hand- , Nagel- und Gesichtspflege angeboten werden; insoweit gilt Abs. 1 Satz 4 entsprechend mit den Maßgaben, dass das Personal eine medizinische Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen tragen und eine Steuerung des Zutritts durch vorherige Terminreservierung erfolgen muss. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt insoweit, als die Art der Leistung sie nicht zulässt. Der Dienstleister hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 zu erheben“ Alle anderen Tätigkeiten sind noch nicht zulässig. Leider fällt meine Arbeit unter diese "anderen Tätigkeiten", daher ist es noch sehr unklar wann ich wieder öffnen darf. Andere Informationen hab ich leider nicht bekommen. Sobald ich wieder arbeiten darf, gebe ich Bescheid. Herzliche Grüße Ingrid Kunze